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PZ 2006 154

Bezirksgerichtspräsident Maloja

Graubünden · 2006-09-19 · Deutsch GR
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Amtsbefehl (Ausweisung bei Miete) | Amtsbefehl/Amtsverbot (ZPO 152/154)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 schaft Haus 4 und Stall in Lantsch/Lenz bis Samstag, 30. September 2006,

12.00 Uhr zu räumen,

-

dass dieser Entscheid X. auf postalischem Weg nicht zugestellt werden

konnte, so dass der Kreispräsident am 31. August 2006 den Amtsbefehl

durch die Kantonspolizei Graubünden X. aushändigen liess,

-

dass somit die am 09. September 2006 der Post übergebene Beschwerde

grundsätzlich rechtzeitig eingereicht wurde,

-

dass das Kantonsgerichtspräsidium in der Folge lediglich beim Kreisamt Bel-

fort die Verfahrensakten einholte, ohne ein Vernehmlassungsverfahren bei

der Gegenpartei durchzuführen,

-

dass X. in seiner Beschwerde ausführt, er anerkenne die von den Erben Z.

sel. auf den 30. September 2006 ausgesprochene Kündigung der Mietwoh-

nung; gegenüber D. habe er versichert, die Wohnung pünktlich zu räumen;

eine derartige Verfügung könne unter diesen Umständen nicht im Voraus er-

lassen werden; die kreisamtlichen Kosten von Fr. 450.-- lehne er ab, da er

sie nicht verursacht habe,

-

dass es somit nicht streitig ist, dass X. die Wohnung per 30. September 2006

zu verlassen hat und sich nur noch die Frage stellt, ob die Vermieter hinrei-

chenden Anlass hatten, vor Ablauf der Kündigungsfrist an den Kreispräsiden-

ten zu gelangen,

-

dass die herrschende Lehre davon ausgeht, dass ein derartiges Auswei-

sungsgesuch vor Ablauf der Kündigungsfrist gestellt werden darf, wenn mit

guten Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die Mieterschaft die

Mietsache nicht termingerecht verlassen wird (vgl. Lachat/Stoll/Brunner,

Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 606, FN 70 mit weiteren Hinweisen),

-

dass im vorliegenden Fall feststeht, dass X. bereits die ordentliche Kündi-

gung durch die Erben Z. sel. bei der Post nicht abgeholt hat, so dass sie ihm

nochmals per A-Post zugestellt werden musste,

-

dass X. mit der Bezahlung der Mietzinsen stark im Verzug ist,

E. 3 - dass X. auch den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Belfort nicht in Empfang genommen hat, so dass er ihm polizeilich zugestellt werden musste, - dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass X. irgendwann gegenüber der Ver- mieterschaft beziehungsweise ihren Vertretern versichert hat, dass er die Wohnung rechtzeitig räumen werde, - dass die Vermieter somit mit guten Gründen davon ausgehen konnten, X. werde möglicherweise die Wohnung nicht rechtzeitig räumen, - dass der Amtsbefehl somit zu Recht ergangen ist, - dass unter den gegebenen Umständen die Überbindung der Verfahrenskos- ten an X. gerechtfertigt war, - dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von X. gehen, - dass auf die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Ge- genpartei verzichtet werden kann, da bei ihr keine Vernehmlassung eingeholt wurde,

E. 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 19. September 2006 ad Schriftlich mitgeteilt am: PZ 06 154 Verfügung Kantonsgerichtspräsidium Präsident Brunner. —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Belfort vom 3. August 2006, mitgeteilt am 4. August 2006, in Sachen der E r b e n Z . s e l ., bestehend aus A., B. und C., Ge- suchsteller und Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen den Beschwer- deführer, betreffend Amtsbefehl (Ausweisung bei Miete), wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 07. September 2006, in die vom Kreisamt Belfort zugestellten Akten sowie in Erwägung, - dass der Kreispräsident Belfort auf Gesuch der Erben Z. sel. am 03. August 2006 gegen X. einen Amtsbefehl erliess und letzteren anwies, die Mietliegen-

2 schaft Haus 4 und Stall in Lantsch/Lenz bis Samstag, 30. September 2006, 12.00 Uhr zu räumen, - dass dieser Entscheid X. auf postalischem Weg nicht zugestellt werden konnte, so dass der Kreispräsident am 31. August 2006 den Amtsbefehl durch die Kantonspolizei Graubünden X. aushändigen liess, - dass somit die am 09. September 2006 der Post übergebene Beschwerde grundsätzlich rechtzeitig eingereicht wurde, - dass das Kantonsgerichtspräsidium in der Folge lediglich beim Kreisamt Bel- fort die Verfahrensakten einholte, ohne ein Vernehmlassungsverfahren bei der Gegenpartei durchzuführen, - dass X. in seiner Beschwerde ausführt, er anerkenne die von den Erben Z. sel. auf den 30. September 2006 ausgesprochene Kündigung der Mietwoh- nung; gegenüber D. habe er versichert, die Wohnung pünktlich zu räumen; eine derartige Verfügung könne unter diesen Umständen nicht im Voraus er- lassen werden; die kreisamtlichen Kosten von Fr. 450.-- lehne er ab, da er sie nicht verursacht habe, - dass es somit nicht streitig ist, dass X. die Wohnung per 30. September 2006 zu verlassen hat und sich nur noch die Frage stellt, ob die Vermieter hinrei- chenden Anlass hatten, vor Ablauf der Kündigungsfrist an den Kreispräsiden- ten zu gelangen, - dass die herrschende Lehre davon ausgeht, dass ein derartiges Auswei- sungsgesuch vor Ablauf der Kündigungsfrist gestellt werden darf, wenn mit guten Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die Mieterschaft die Mietsache nicht termingerecht verlassen wird (vgl. Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, Zürich 1999, S. 606, FN 70 mit weiteren Hinweisen), - dass im vorliegenden Fall feststeht, dass X. bereits die ordentliche Kündi- gung durch die Erben Z. sel. bei der Post nicht abgeholt hat, so dass sie ihm nochmals per A-Post zugestellt werden musste, - dass X. mit der Bezahlung der Mietzinsen stark im Verzug ist,

3 - dass X. auch den Amtsbefehl des Kreispräsidenten Belfort nicht in Empfang genommen hat, so dass er ihm polizeilich zugestellt werden musste, - dass sich aus den Akten nicht ergibt, dass X. irgendwann gegenüber der Ver- mieterschaft beziehungsweise ihren Vertretern versichert hat, dass er die Wohnung rechtzeitig räumen werde, - dass die Vermieter somit mit guten Gründen davon ausgehen konnten, X. werde möglicherweise die Wohnung nicht rechtzeitig räumen, - dass der Amtsbefehl somit zu Recht ergangen ist, - dass unter den gegebenen Umständen die Überbindung der Verfahrenskos- ten an X. gerechtfertigt war, - dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von X. gehen, - dass auf die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Ge- genpartei verzichtet werden kann, da bei ihr keine Vernehmlassung eingeholt wurde,

4 verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mitteilung an: __________ Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden Der Präsident